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Miscellaneous Zone => Open Talk Zone => Thema gestartet von: The Leprechaun am Mi, 12. Feb. ’14, 11:48

Titel: Brauch mal kurz Hilfe
Beitrag von: The Leprechaun am Mi, 12. Feb. ’14, 11:48
Wir haben doch hier einige Anwälte oder angehende unter uns.

Gibt es eine Frist, bis wann Ansprüche aus einem Gerichtsurteil abgewickelt werden müssen?

Genauer gehts um Immobilien und um einen Prozess den ich im Juni 2011 vor dem Bundesgerichtshof gewonnen habe.
Gibts da eine zeitliche Frist? Im Urteil steht mal keine.
Titel: Re: Brauch mal kurz Hilfe
Beitrag von: kicker am Mi, 12. Feb. ’14, 13:29
Soweit mir bekannt, verjähren rechtskräftig durch Urteil festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren. §197 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. § 201 BGB.
Titel: Re: Brauch mal kurz Hilfe
Beitrag von: The Leprechaun am Mi, 12. Feb. ’14, 14:27
Oh. Doch 30 Jahre? Hätte mit weniger gerechnet. Na dann hoffe ich das die Gegenseite auch ohne erneuten anwaltlichen Beistand nicht zickt.

Wenn ich so rechne....hmmm...riecht nach Santa Clara. ;D
Und wenn es weniger wird, bekommen die Kids eben Disneyland Paris. ;)
Ersteres wäre aber ein Traum.
Titel: Re: Brauch mal kurz Hilfe
Beitrag von: Buvag am Do, 13. Feb. ’14, 08:25
Zitat von: kicker am Mi, 12. Feb. ’14, 13:29
Soweit mir bekannt, verjähren rechtskräftig durch Urteil festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren. §197 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. § 201 BGB.
Das ist richtig, soweit es die titulierten Ansprüche betrifft. Aber bei nicht bezifferten Beträgen, z.B. Zinsen ist das etwas anders. Zinsen verjähren in 3 Jahren gem. §§ 197 Abs.1 Nr.3, 195, 199 BGB (Gegenausnahme: bis zur Rechtskraft des Urteils bereits angefallene Zinsen, die gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren verjähren).
Titel: Re: Brauch mal kurz Hilfe
Beitrag von: The Leprechaun am Do, 13. Feb. ’14, 11:52
Zitat von: Buvag am Do, 13. Feb. ’14, 08:25
Zitat von: kicker am Mi, 12. Feb. ’14, 13:29
Soweit mir bekannt, verjähren rechtskräftig durch Urteil festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren. §197 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. § 201 BGB.
Das ist richtig, soweit es die titulierten Ansprüche betrifft. Aber bei nicht bezifferten Beträgen, z.B. Zinsen ist das etwas anders. Zinsen verjähren in 3 Jahren gem. §§ 197 Abs.1 Nr.3, 195, 199 BGB (Gegenausnahme: bis zur Rechtskraft des Urteils bereits angefallene Zinsen, die gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren verjähren).

Ok. Danke Euch.  :thumbup:
Da ich mich noch innerhalb der drei Jahre befinde, habe ich also erst einmal alles richtig gemacht.